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Aktuelle Meldung

Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe

Liegt der vom Finanzamt festgestellte Wert eines geerbten Grundstücks deutlich über dem zuvor angenommenen Verkehrswert, kann dies ein gewichtiger Grund sein, die im Erbschein festgelegten Erbanteile zu überprüfen. Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen den Sachverhalt dann weiter aufklären.

In einem Streitfall vor dem BFH beerbten der Kläger und ein Miterbe den Bruder des Klägers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 Prozent und den Beigeladenen zu 63 Prozent als Erben des Erblassers aus. Dem ging ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag der beiden voraus, in dem der Wert der finanziellen Mittel mit rund 261.881 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro angegeben war. Dies gab der Kläger auch in seiner Erbschaftsteuererklärung an.

Deutlich höherer Grundstückswert festgestellt

Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 47.040 Euro fest. Dabei ging es von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 Euro und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent aus. Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 609.594 Euro fest und erließ einen Änderungsbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro erhöhte. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent zugrunde.

Kläger macht niedrigeren Erbanteil geltend

Dagegen machte der Kläger geltend, dass sein Erbanteil mit 37 Prozent zu hoch bemessen sei. Er argumentierte, dass sich sein Erbanteil durch den deutlich höheren Verkehrswert des Grundstücks rechnerisch auf lediglich rund 30 Prozent verringere. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Das Finanzgericht nahm an, dass eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen sei.

Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Juni 2026, II B 68/25 und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils zu überprüfen.

Finanzgericht hätte prüfen müssen

Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zwar regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Würden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, müssen sie das Erbrecht und bei Miterben die Erbanteile selbst ermitteln.

Einen gewichtigen Grund kann demnach auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Auch eine Einigung der Miterben über den Verkehrswert der Nachlassgegenstände und die Erbanteile entbindet demnach das Finanzgericht nicht von einer weiteren Aufklärung, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 21.07.2026