Aktuelle Meldung
Aussetzungszinsen beschäftigen weiter die Gerichte
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes.
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst dennoch bezahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr. Dies ist der Abgabenordnung (AO) so geregelt.
Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen
Im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht deshalb festgestellt, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr ab 2014 gegen das Grundgesetz verstößt. Gleichwohl hat es die Fortgeltung der gesetzlichen Regelung noch bis zum 31.12.2018 zugelassen. Zudem betraf diese Entscheidung die sogenannten Nachzahlungszinsen, die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen jedoch ausdrücklich nicht.
Entscheidung zu Aussetzungszinsen ab 2019 anhängig
Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab 2019 betrifft und immer noch anhängig ist (Az. 1 BvL 8/24). Der Streitfall beim FG Münster betrifft die Zeit davor, zu der höchstrichterlich noch keine Entscheidung vorliegt. Da jedoch das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
FG Münster: Abweichung von der BFH-Rechtsprechung
Mit der Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe weicht das FG Münster bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat beschränkte Aussetzung gewährt hatte.
Für die Zeit vor 2019 fehle es bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte, so das FG Münster. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss vom 3.6.2026 (Az. 9 V 583/26) ist allerdings nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 03.07.2026